Das Jahr 2021 brachte viele Veränderungen für Unternehmen und ihre Mitarbeiter auf der ganzen Welt mit sich, wobei auch die Personalbeschaffung nicht unverschont blieb. In diesem Jahr bereiteten sich Unternehmen schnell auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vor, welche die Art und Weise, wie die Menschen ihre Geschäfte abwickeln, radikal veränderte.
Arbeitnehmer verließen ihre Büros, um zu Hause zu arbeiten, und verpflichteten sich, ab dem Frühjahr ausschließlich online zu arbeiten. Aus der Not heraus gingen Menschen auf der ganzen Welt dazu über, virtuelle Interaktionen einzugehen.
Mittlerweile sind Menschen mit Zoom, Teams und Co. So vertraut, dass sie Videokonferenzen nicht nur als Einsatz zusätzlicher Technologien betrachten, sondern als echten Ersatz für persönliche Interaktionen. Die Notwendigkeit, sich rasch an sozial Distanzierung zu gewöhnen, hat viele Menschen zu einer Begrüßung von virtuellen Interaktionen veranlasst und alles Nicht-Analoge vom Vorstellungsgespräch bis zum Arzttermin als völlig normal anzusehen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer stützen sich seitdem auf den grundlegenden Wandel, wie wir unser Leben und Geschäfte führen; Aspekte, die auch bei der Personalbeschaffung berücksichtigt werden müssen.
Da Unternehmen stets ihre Optionen abwägen, wie sie in diesem veränderten wirtschaftlichen Umfeld erfolgreich agieren, werden virtuelle und automatisierte Prozesse weiterhin eine wichtige Rolle bei der Personalbeschaffung spielen.
Folgende Veränderungen bilden die fünf wichtigsten Trends bei der Personalbeschaffung in Italien in 2023:
– Beschleunigte Verlagerung von Rekrutierungsprozessen von offline zu online
– Zunehmende Automatisierung der Rekrutierungsprozesse
– Zunahme der globalen Talentbeschaffung
– Investition in die Erfahrung der Bewerber
– Employer Branding mit Fokus auf Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit des Unternehmens
Welche Arbeitsgesetze gibt es in Italien?
Die Arbeitsgesetze in Italien leiten sich aus mehreren Rechtsquellen ab.
Hier die wichtigsten:
Die italienische Verfassung
Der allen Italienern wohl bekannteste Verfassungsartikel ist Artikel 1, der Italien als “eine demokratische Republik, die auf Arbeit gegründet ist” definiert. Neben dieser wichtigen Prämisse enthält die Verfassung jedoch noch weitere wichtige rechtliche Einlassungen zum Thema Arbeit.
Viele Artikel in Titel III der italienischen Verfassung (Wirtschaftsbeziehungen) befassen sich mit dem Thema Arbeit.
Hier die wichtigsten:
Art. 35: Schutz der Arbeit in all ihren Formen und Anwendungen
Art. 36: zur Entlohnung, die im Verhältnis zur Quantität und Qualität der Arbeit und der Arbeitszeit steht
Art. 37: über die gleichen Rechte von Frauen und gleicher Entlohnung bei gleicher Arbeit
Art. 38: über die soziale Unterstützung und den Unterhalt für arbeitsunfähige Bürger
Art. 39: zur Freiheit der gewerkschaftlichen Vereinigung
Art. 40: zum allgemeinen Streikrecht
Art. 41: über die Freiheit privatwirtschaftlicher Initiativen, d.h. der betrieblichen Gründe; in manchen Fällen sind die Hürden aufgrund von Arbeitnehmerfreundlichkeit und der Verlagerung der Beweislast auf den Arbeitgeber hoch
Das Arbeiterstatut
Gesetz Nr. 300/70 wird allgemein als die wichtigste und ausführlichste Rechtsquelle für Arbeitnehmerrechte angesehen. Das Gesetz mit dem Titel “Vorschriften über den Schutz der Freiheit und der Würde der Arbeitnehmer, der Gewerkschaftsfreiheit und der gewerkschaftlichen Betätigung im Betrieb sowie über die Beschäftigung” stellt einen Leitfaden für Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar.
Insgesamt umfasst der Kanon 41 Artikel, die in 6 Titel zu folgenden Themen unterteilt sind:
- Freiheit und Würde von Arbeitnehmern
- Gewerkschaftsfreiheit
- Gewerkschaftliche Tätigkeit
- Verschiedene und allgemeine Bestimmungen
- Unterbringung
- Schluss- und Strafbestimmungen
Es handelt sich also um eine überaus umfangreiche Rechtsnorm, die auch 50 Jahre nach ihrem Inkrafttreten eine der wichtigsten Bezugspunkte für die Regelung von Arbeitsfragen darstellt.
Gesetz Nr. 604/66
Das Gesetz, das sich mit heiklen Einzelentlassungen befasst, nimmt Bezug auf ein kompliziertes Thema, das sich sowohl auf menschlicher als auch auf gesetzgeberischer Ebene ergibt und im Laufe der Jahre durch mehrere gesetzliche Bestimmungen überschnitten wurde.
Dies sind die wichtigsten Punkte:
– Verbot der Entlassung ohne triftigen Grund
– Verbot der diskriminierenden Entlassung
Wichtig ist, dass sich das Gesetz 604/66 nur die Entlassung ohne triftigen Grund bezieht, nicht aber auf die Verpflichtung zur Wiedereinstellung, die stattdessen eine wirtschaftliche Entschädigung vorsieht. Stattdessen ist die Wiedereinstellung in Artikel 18 des Arbeiterstatuts vorgesehen, allerdings nur für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten.
Gesetz 223/91
Auch hier steht das Thema Entlassung im Mittelpunkt, diesmal im Zusammenhang mit Massenentlassungen, und zwar mit dem Fokus auf folgende Themen:
– Entlassungsfonds
– Mobilität
– Behandlungen bei Arbeitslosigkeit
– Umsetzung der europäischen Richtlinien
– Beginn der Arbeit
Die in diesem Gesetz am stärksten behandelten Themen betreffen daher alle außerordentlichen Lohnzuschussmaßnahmen zur Unterstützung der Arbeitnehmer sowie die wichtigsten Bestimmungen, die bei Massenentlassungen anzuwenden sind.
Das Treu-Gesetz (196/97)
Mit diesem Gesetz wurden die ersten Formen der flexiblen Arbeit in Italien eingeführt, um die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen.
Das Gesetz regelt direkt bestimmte Einrichtungen wie Lehrlingsausbildung und Zeitarbeit und enthält Bestimmungen über die künftige Gesetzgebung und andere Bestimmungen in Bezug auf Sozialverhandlungen. Es regelt umfassender den Begriff der gesellschaftlich nützlichen Arbeit und führt den Vertrag über koordinierte und kontinuierliche Zusammenarbeit sowie den Projektvertrag ein.
Das Biagi-Gesetz (30/03)
Fasst man die wichtigsten Inhalte und Neuerungen gegenüber dem Treu-Gesetz zusammen, so lassen sich folgende Themen benennen:
– Flexibilisierung der Arbeitsverträge
– Lieferverträge
– Lehrlingsausbildungsverträge
– Eingliederungsverträge
– Koordinierte und kontinuierliche Zusammenarbeit
Was ist bei ausländischen Arbeitnehmern zu beachten?
Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz benötigen kein Visum, um in Italien zu arbeiten.
Ein Nicht-EU-Bürger braucht:
– ein Visum
– eine Arbeitserlaubnis
– Eine Aufenthaltserlaubnis innerhalb von acht Tagen nach der Einreise nach Italien
Wenn Sie mehr über den Prozess der Personalbeschaffung in Italien wissen möchten, lesen Sie diesen Artikel zu erfolgreichen Rekrutierungsmethoden in Italien auf der Altios-Website oder kontaktieren Sie uns noch heute!